Diese Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Reisegeschäftsverkehr zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden. Sie gelten für sämtlich getätigte oder noch nicht abgeschlossene sowie für alle zukünftigen Geschäfte zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden auch dann, wenn nicht ausdrücklich auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Anbahnung oder Abschluss zukünftiger Geschäfte Bezug genommen wird.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann nur schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail vorgenommen werden.
1.2. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten mitreisenden Teilnehmer, für die er die Buchung vornimmt und für deren Vertragsverpflichtung er wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung zusenden.
1.3. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt oder die Reise widerspruchslos antritt.
2. Bezahlung
2.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines i.S.v. § 651 k Abs. 3 BGB gefordert oder angenommen werden. SAVA Reisen Corinna Wagner ist gemäß § 651k BGB über die R + V Allgemeine Versicherung AG insolvenzversichert.
2.2. Nach Vertragsabschluss werden mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins 20%, des Reisepreises, bei einem Reisepreis bis EUR 250,- mindestens jedoch EUR 50,-, als Anzahlung fällig.
2.3. Die Restzahlung des Reisepreises ist 30 Tage vor Reiseantritt fällig, sofern die Reise nicht mehr nach Ziffer 6.1. abgesagt werden kann. Bei einer Buchung innerhalb von 30 Tagen vor Reisebeginn ist der Reisepreis sofort in voller Höhe zu zahlen. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis EUR 75,00 nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
2.4. Gerät der Reisekunde mit der Anzahlung oder mit der Restzahlung in Verzug, ist SAVA Reisen Corinna Wagner nach fruchtloser Ablehnungsandrohung berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und Schadensersatz in der Höhe der vereinbarten Rücktrittskosten (siehe Ziffer -5-) zu verlangen.
3. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen von SAVA Reisen Corinna Wagner (Website, Prospekt, Detailprogramme und Reiseinformationen) und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Der Reiseveranstalter behält sich ausdrücklich vor, eine Änderung der Internet-/Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Vertragsschluss selbstverständlich informiert wird.
4. Leistungsänderungen
4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von SAVA Reisen Corinna Wagner nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Ausgewiesene Flug- und Transferzeiten stehen unter dem Vorbehalt einer Änderung. Bei Flugreisen stehen die mit der Durchführung des Fluges namentlich genannten Fluggesellschaften unter dem Vorbehalt einer Änderung.
Touränderungen können durch SAVA Reisen Corinna Wagner wie auch durch den Tourguide vor Ort im Falle höherer Gewalt wie z.B. Überschwemmung oder schlechtes Wetter vorgenommen werden. Für entsprechenden Ersatz und gleichwertige Touren wird, falls es innerhalb der Reisedauer möglich ist, gesorgt.. Abgebrochene Touren aufgrund schlechten Wetters berechtigen nicht zur Erstattung des Reisepreises oder Teilen hiervon. Touranpassungen behalten wir uns aufgrund von äußeren Umständen oder Gruppenleistungsfähigkeit vor.
4.2. SAVA Reisen Corinna Wagner ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen nach Kenntnis von dem Änderungsgrund unverzüglich zu informieren. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5 % oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3. Flugbeförderung: Für unsere Flüge wählen wir zuverlässige Fluggesellschaften aus. Flugzeiten sind wie auf dem Flugschein angegeben vorgesehen. Flugverspätungen oder auch –verschiebungen können leider nicht ausgeschlossen werden. Für Organisation und Abwicklung der Beförderung sind die Fluggesellschaften allein verantwortlich.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung und Ersatzperson
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Der Rücktritt bedarf der Schriftform. Als Stichtag für die Berechnung gilt der Zugang der Rücktrittserklärung.
Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind ersparte Aufwendungen sowie mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
Unser pauschalierter Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt bei dieser in der Regel (Ausnahme bei Reisen, die ausschließlich von anderen Leistungsträgern durchgeführt werden) pro Person:
Bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 20% des Reisepreises, mindestens jedoch 50 €,
vom 29. bis 15. Tag 30 %
vom 14. bis 7. Tag 50 %
vom 6. bis 1. Tag 70 %
ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 %.
Es bleibt dem Reisenden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die in der Pauschale ausgewiesenen Kosten. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet, oder wenn die Reise wegen Fehlens der Reisedokumente wie z.B. Reisepass nicht angetreten wird.
5.2. Bei bereits erfolgter Flugbuchung erhöht sich die Stornogebühr um die Kosten für die Stornierung des Fluges. Dies können bis zu 100 % des Flugpreises betragen, wenn beispielsweise ein nicht umbuchbarer, nicht stornierbarer Charter- oder Linienflug verwendet wurde. Auch ein Namenswechsel (Ersatzperson) ist in diesen Fällen in der Regel nicht möglich. Wir empfehlen daher den Abschluss einer umfassenden Reiserücktrittskosten-Versicherung.
5.3. Umbuchungen nimmt SAVA Reisen Corinna Wagner grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorstehend genannten Stornogebühren und Neubuchung entgegen. Wir sind aber bemüht, Umbuchungen auf Kundenwunsch nach Vertragsabschluss gegen eine Umbuchungsgebühr von EUR 50,- zu erfüllen, sofern dies möglich ist.
5.4. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.5. Werden einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonst wichtigen Gründen (z.B. Verletzung) nicht wahrgenommen, besteht kein Anspruch auf Erstattung. Wir bemühen uns jedoch um eine Erstattung der ersparten Aufwendungen bei den Leistungsträgern.
6. Rücktritt und Kündigung durch SAVA Reisen Corinna Wagner
6.1. Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die für die spezielle Reiseveranstaltung erforderlichen körperlichen Voraussetzungen nicht hinreichend erfüllt bzw. die mitgebrachte Ausrüstung für den vorgesehenen Zweck nicht ausreichend tauglich ist (siehe ggf. auch Merkblatt) oder er die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies betrifft bei sportlichen Aktivitäten auch das Nichtbefolgen des Guides oder beispielsweise riskantes Verhalten gegenüber anderen Teilnehmern. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich Erstattungen durch Leistungsträger. Eventuell entstehende Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Reisende selbst.
b) bis 15 Tage vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer im Katalog und in der Reisebestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Reisenden davon zu unterrichten. Auch wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde, kann der Reiseveranstalter vom Reisevertrag zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler) oder wenn er diese Umstände nicht nachweisen kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet
6.2. Auf die gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten aufgrund höherer Gewalt gemäß § 651 j BGB wird hingewiesen.
7. Gewährleistung
7.1. Abhilfe:
Werden Reiseleistungen nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Mangel muss unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung oder SAVA Reisen Corinna Wagner angezeigt werden. SAVA Reisen Corinna Wagner kann u.a. in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
7.2. Minderung:
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn es sich nicht nur um einen unbedeutenden Mangel handelt. Die Minderung tritt nicht ein, wenn es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Reisemangel anzuzeigen.
7.3. Kündigung:
Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisekunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Eine Kündigung des Reisevertrages durch den Kunden ist jedoch nur dann zulässig, wenn SAVA Reisen Corinna Wagner keine zumutbare Abhilfe leistet, nachdem der Kunde hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von SAVA Reisen Corinna Wagner verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
7.4. Schadenersatz:
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
8. Beschränkung und Begrenzung der Haftung
8.1. Die vertragliche Haftung von SAVA Reisen Corinna Wagner für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird. Das gleiche gilt, soweit SAVA Reisen Corinna Wagner für den Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 651 h I BGB wird verwiesen.
8.2. Die deliktische Haftung von SAVA Reisen Corinna Wagner für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Mögliche darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen oder Warschauer Abkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
8.3. Von der örtlichen Reiseleitung in eigener Organisation oder von anderen Personen in eigener Organisation am Urlaubsort angebotene und vor Ort gebuchte Ausflüge, Beförderungsleistungen, sportliche Aktivitäten und Mietwagen gehören nicht zum Reisevertragsinhalt zwischen dem Reisekunden und SAVA Reisen Corinna Wagner; für solche Leistungen übernimmt SAVA Reisen Corinna Wagner keine Haftung. Dieses gilt auch für Ausflüge, die SAVA Reisen Corinna Wagner in den Reiseausschreibungen lediglich als sehenswert vorschlägt.
8.4. Ein Schadensersatzanspruch gegen SAVA Reisen Corinna Wagner ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 651 h II BGB wird verwiesen.
8.5. Begrenzung der Haftung:
Vor dem Ausüben von Gefahrensportarten, verbunden mit einer hohen Körperbelastung, sollte jeder Teilnehmer durch einen Arzt beurteilen lassen, ob seine Gesundheit den Anforderungen einer solchen Sportreise gewachsen ist. Für Schäden, die der Teilnehmer sich oder anderen zufügt, ist er selbst verantwortlich. An sportlichen Betätigungen aller Art und ähnlichen, mit besonderen Risiken verbundenen Unternehmungen beteiligt sich der Teilnehmer auf eigene Gefahr. Für etwaige Unfälle und Schäden haften wir nur, wenn sie von uns durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurden, nicht jedoch, wenn sie von anderen Teilnehmern oder Dritten verursacht wurden. Jeder Teilnehmer muss sich der vorhandenen Risiken bewusst sein, die auch durch umsichtige Betreuung des Tourguides nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Wir haften nicht für Schäden, die durch Nichtbeachtung der jeweiligen Straßenverkehrsordnung oder durch nicht Folge Leistens der Weisungen der Reiseleitung oder des Tourguides entstehen.
9. Mitwirkungspflicht
Der Reisekunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisekunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder gegenüber SAVA Reisen Corinna Wagner zur Kenntnis zu geben. Unterlässt es der Reisekunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Schäden oder Zustellungsverzögerungen des aufgegebenen Gepäcks während der Flugbeförderung sollten unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
10. Anmeldung von Ansprüchen, Verjährung und Abtretungsverbot
10.1. Anmeldung von Ansprüchen:
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§ 651c bis 651 f BGB) hat der Reisekunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende gegenüber SAVA Reisen Corinna Wagner unter der unter Ziffer 16 genannten Anschrift geltend zu machen. Es wird empfohlen, die Anspruchsanmeldung schriftlich vorzunehmen. Eine Anspruchsanmeldung oder die Einreichung der Anmeldung beim Reisevermittler (Reisebüro) genügt für die Einhaltung der Frist nicht. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisekunde Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
10.2. Verjährung:
Ansprüche des Reisekunden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB aus Verletzung des Lebens, bei Körper- und Gesundheitsschäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von SAVA Reisen Corinna Wagner oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SAVA Reisen Corinna Wagner beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dieses gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von SAVA Reisen Corinna Wagner oder auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SAVA Reisen Corinna Wagner beruhen. Sämtliche übrigen Ansprüche nach den Vorschriften der §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag des vertraglich vorgesehenen Reiseendes. Schweben zwischen SAVA Reisen Corinna Wagner und dem Reisekunden Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so tritt eine Verjährungshemmung ein. Die Verjährung ist gehemmt, bis SAVA Reisen Corinna Wagner oder der Reisekunde die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
10.3. Abtretung:
Die Abtretung von Ansprüchen des Reisekunden gegen SAVA Reisen Corinna Wagner an Dritte, auch Ehegatten und Verwandte, ist ausgeschlossen.
11. Pass, Visa- und Gesundheitsvorschriften
12.1. SAVA Reisen Corinna Wagner steht dafür ein, Reisekunden mit deutscher Staatsbürgerschaft über Bestimmungen von Pass-und Visa-Vorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Auf besondere Gesundheitsvorschriften des Reiselandes weist SAVA Reisen Corinna Wagner in der Reiseausschreibung hin. Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz-Maßnahmen rechtzeitig informieren. Es wird auf die Möglichkeit der Informationsbeschaffung bei den Gesundheitsämtern, bei Ärzten (Reisemedizinern) und Tropeninstituten u.a. hingewiesen.
12.2. SAVA Reisen Corinna Wagner haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende SAVA Reisen Corinna Wagner mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass SAVA Reisen Corinna Wagner die Verzögerung zu vertreten hat.
12.3. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von SAVA Reisen Corinna Wagner bedingt sind.
12. Rechtswahl
Auf den Reisevertrag und auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und SAVA Reisen Corinna Wagner findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen des Reisekunden gegen SAVA Reisen Corinna Wagner im Ausland für den Haftungsgrund nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich der Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisekunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
13. Gerichtsstand
14.1. Der Gerichtsstand von SAVA Reisen Corinna Wagner ist der Firmensitz in München. Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
14.2. Für Klagen von SAVA Reisen Corinna Wagner gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von SAVA Reisen Corinna Wagner maßgebend.
14. Sonstige Bestimmungen
15.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Reisebedingungen zur Folge.
15.2. Stand dieser Reisebedingungen ist Januar 2010.
15.3. Die Berechtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfeldern bleibt vorbehalten.
15.4. Die Fahrzeiten unserer Beförderungsmittel wurden nach durchschnittlichen Verkehrsverhältnissen festgelegt und sind ohne Gewähr. Für Verspätungen und damit entstehenden Folgen und Kosten haften wir nicht.
15. Reiseveranstalter
Anschrift und Sitz von SAVA Reisen Corinna Wagner:
Schweidnitzer Str. 21 a
80997 München
Tel.: 089 - 14349189 Fax: 089 - 14349174
Email: Internet: www.sava-reisen.de
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